Urteil: Botox nur beim Facharzt

Botox Therapie durch Zahnärzte gesetzeswidrig

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 19.04.2011 bestätigt, dass die Behandlung mit Botox durch Zahnärzte unzulässig und außerhalb der Zahlheilkunde ist. Damit unterlag die klagende Zahnärztin aus Bielefeld der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (Aktenzeichen 7 K 338/09).

Das Injizieren von Botolinumtoxin Typ A, kurz Botox, ist eine häufig angewandter medizinische Maßnahme, beim dem der Arzt das Bakteriumprotein unter die Haut spritzt. So verschwinden die als „Krähenfüße“ oder „Zornesfalte“ bekannten mimischen Gesichtsfalten.

Das Gericht sieht diese Art der Schönheitsbehandlung klar außerhalb des Kompetenzbereichs von Zahnärzten, dessen Zuständigkeit laut Approbationsordnung ausdrücklich auf den Mund- und Kieferbereich eingeschränkt sei. Krankheiten oder ästhetische Anwendungen abseits dieser Körperregion seien Ärzten vorbehalten.
Nur Humanmediziner seien durch ihre Ausbildung auf derartige Anwendungen spezialisiert und gewährleisten einen sicheren Eingriff am gesamten Körper.



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